Rechtsprechung
BVerwG, 04.02.1956 - I B 13.56 |
Zitiervorschläge
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1956,705) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Rechtsmittel
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VGH Bayern, 14.12.1955 - 39 V 55
- BVerwG, 04.02.1956 - I B 13.56
Papierfundstellen
- NJW 1956, 767
- BB 1956, 254
- AnwBl 1956, 119
- DÖV 1956, 440
- DÖV 1956, 441
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (1)
- BVerwG, 10.05.1955 - I C 143.53
Rechtsmittel
Auszug aus BVerwG, 04.02.1956 - I B 13.56
Zwar ist, wie der erkennende Senat bereits in seinerEntscheidung vom 10. Mai 1955 - BVerwG I C 143.53 - (NJW 1955 S. 1534; DVBl. 1955 S. 668; GewArch. 1955 S. 61) zum Ausdruck gebracht hat, die gemäß § 157 Abs. 3 ZPO getroffene Entscheidung über die Zulassung eines Prozeßagenten ein im Verwaltungsstreitverfahren anfechtbarer Verwaltungsakt.
- BVerwG, 19.12.1957 - II C 72.57
Anforderungen an das Vorliegen eines Verwaltungsaktes auf dem Gebiet des …
Der I. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat in einem allerdings besonders eindeutig gelagerten Fall die Auffassung vertreten, es verstehe sich von selbst, daß Verwaltungsakte auf dem Gebiete des Zivilprozesses auch im Bereich der süddeutschen Verwaltungsgerichtsgesetze einer Nachprüfung durch die Verwaltungsgerichte nicht unterlägen, obgleich diese Gesetze hierüber keine ausdrückliche Vorschrift enthielten (Beschluß vom 4. Februar 1956 - BVerwG I B 13.56 -). - BVerwG, 25.04.1956 - I CB 70.56
Rechtsmittel
Die Entscheidung über die Ausschließung eines Prozeßbevollmächtigten von der mündlichen Verhandlung gemäß § 157 Abs. 1 ZPO ist, wie der erkennende Senat bereits in seinemBeschluß vom 4. Februar 1956 - BVerwG I B 13.56 - ausgesprochen hat, ein Verwaltungsakt auf dem Gebiete des Zivilprozesses, der im Verwaltungsstreitverfahren nicht angefochten werden kann.